Hinweisgeber ist, wer im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften erlangt hat und diese melden möchte. Wenn Sie einen Hinweis abgeben möchten, füllen Sie das folgende Formular aus.
Bitte übermitteln Sie uns nur solche Informationen, die nach Ihrem besten Wissen zutreffend sind.
Verfassen Sie den Hinweis bitte so, dass wir in der Lage sind, diesem Hinweis auch nachgehen zu können. Solange Sie selbst keine Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, gewährleistet dieses Verfahren ausreichend Schutz Ihrer Anonymität.
Bitte bedenken Sie, dass ein Hinweis nachteilige Folgen für Mitarbeiter, Geschäftspartner und andere Betroffene haben kann. Geben Sie Ihren Hinweis darum mit größter Sorgfalt ab.
Sie können außerdem eine Datei, z.B. ein Foto, als Anhang übermitteln. Denken Sie bitte daran, dass Ihre Informationen eventuell einen Rückschluss auf Ihre Person zulassen.
Der Schutz der Hinweisgeber beinhaltet ferner ein umfassendes Verbot von Repressalien. Hinweisgeber dürfen bei einer ordnungsgemäßen Meldung arbeitsrechtlich nicht belangt werden. Allerdings gilt dieser Schutz nur, wenn die gemeldeten Informationen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung als wahrheitsgemäß angesehen werden können. Personen, die absichtlich oder grob fahrlässig falsche oder irreführende Informationen melden, sind nicht geschützt.
Neben der Möglichkeit, bei uns eine interne Meldung abzugeben, sieht das HinSchG die Option einer externen Meldung vor.
In solchen Fällen, in denen zu erwarten ist, dass durch eine interne Meldung über unsere Meldekanäle wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine beruflichen Repressalien (z.B. eine Kündigung) befürchten müssen, ist die Meldung über uns oft der bessere Weg. Grund hierfür ist, dass wir als interne Meldestelle den gemeldeten Verstoß unverzüglich und ohne langwieriges Verfahren an diejenigen Personen melden werden, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können.
Und: Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen immer noch unbenommen, sich anschließend an eine externe Meldestelle zu wenden
Die externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz (BfJ) errichtet. Die Meldekanäle, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können, sind auf der Webseite des BfJ unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes.html
Meldungen können dort elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich abgegeben werden. Des Weiteren finden Sie dort Hinweise auf spezielle Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und beim Bundeskartellamt sowie Informationen dazu, in welchen Fällen diese speziellen Meldestellen zuständig sind.
Bislang sind keine externen Meldestellen der Länder bekannt. Sobald sich dies ändert, werden wir an dieser Stelle entsprechende Hinweise veröffentlichen.
Bislang sind keine einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bekannt. Sobald sich dies ändert, werden wir an dieser Stelle entsprechende Hinweise veröffentlichen.